Klassische Homöopathie

See Gene­za­reth — Isra­el 2016

Die Kunst des Heilens

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Schön, dass Sie hier sind.

Homöo­pa­thie ist eine fas­zi­nie­ren­de Heilkunst.

Für mich ist sie die Köni­gin der Heilkünste.

War­um?

Kom­men Sie, ich neh­me Sie mit!

Seit 1991 bin ich als All­ge­mein­me­di­zi­ner und Haus­arzt in Lünen tätig. Ich ken­ne also die kon­ven­tio­nel­le Phar­ma­ko­the­ra­pie genau­so gut wie die Homöo­pa­thie. Und ich habe gese­hen, wie schnell die hoch­ge­lob­te moder­ne Phar­ma­ko­the­ra­pie an ihre Gren­zen stößt.

Ins­be­son­de­re gilt das bei chro­ni­schen Krank­hei­ten wie Rheu­ma, Coli­tis ulce­ro­sa, etc.. Das The­ra­pie­ziel: Eine Hei­lung ist nicht mög­lich, aber durch lebens­lan­ge Dau­er­me­di­ka­ti­on kön­nen wir die Krank­heit unter Kon­trol­le halten.

Sym­ptom­kon­trol­le statt Hei­lung, das war mir zu wenig.

Ich habe eini­ge Ver­fah­ren stu­diert: Aku­punk­tur, Natur­heil­ver­fah­ren (Ord­nungs­the­ra­pie, Phy­to­the­ra­pie etc.), Chi­ro­the­ra­pie, Sport­me­di­zin, aber das bes­te und tief­grei­fends­te The­ra­pie­ver­fah­ren war und ist für mich die Homöopathie.

Das GKV-Spargesetz ist beschlossen – was bedeutet das konkret?

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Bei­trags­satz­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz ver­ab­schie­det. Auch der Bun­des­rat hat das Gesetz pas­sie­ren las­sen. Das par­la­men­ta­ri­sche Ver­fah­ren ist damit abge­schlos­sen. Das Gesetz muss nun noch aus­ge­fer­tigt und im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det werden.

Vie­le Unter­stüt­ze­rin­nen und Unter­stüt­zer fra­gen uns: Was bedeu­tet das nun kon­kret für Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten, die Anthro­po­so­phi­sche Medi­zin oder Homöo­pa­thie nutzen?

Was wurde beschlossen?

Kran­ken­kas­sen dür­fen homöo­pa­thi­sche und anthro­po­so­phi­sche Leis­tun­gen künf­tig nicht mehr als frei­wil­li­ge Sat­zungs­leis­tun­gen anbieten.

Zugleich wer­den homöo­pa­thi­sche und anthro­po­so­phi­sche Arz­nei­mit­tel grund­sätz­lich aus dem gesetz­li­chen Arz­nei­mit­tel­an­spruch aus­ge­schlos­sen. Auch eine Finan­zie­rung über Ver­trä­ge der beson­de­ren Ver­sor­gung nach § 140a SGB V wird künf­tig nicht mehr mög­lich sein.

Wann gelten die Änderungen?

Der Aus­schluss ent­spre­chen­der Sat­zungs­leis­tun­gen und beson­de­rer Ver­sor­gungs­ver­trä­ge gilt ab dem 1. Janu­ar 2027.

Unklar ist aller­dings, ab wann der Aus­schluss homöo­pa­thi­scher und anthro­po­so­phi­scher Arz­nei­mit­tel aus dem regu­lä­ren Arz­nei­mit­tel­an­spruch der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung gilt. Nach der­zei­ti­ger Aus­le­gung spricht vie­les dafür, dass er bereits mit der Ver­kün­dung des Geset­zes wirk­sam wird. Das wür­de bedeu­ten, dass bis zum 1. Janu­ar 2027 noch The­ra­pie­for­men wie etwa die Kunst­the­ra­pie als Satz­ungls­leis­tun­gen abge­rech­net wer­den könn­ten, Arz­nei­mit­tel aber sofort von der Abrech­nung aus­ge­schlos­sen wären. Eine ver­bind­li­che Klar­stel­lung der zustän­di­gen Stel­len liegt hier­zu bis­lang jedoch nicht vor. 

Mit der Ver­kün­dung ist nach dem übli­chen Ablauf inner­halb der nächs­ten Tage oder Wochen zu rech­nen. Ein ver­bind­li­cher Ter­min steht noch nicht fest.

Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten?

Bis­her konn­ten homöo­pa­thi­sche und anthro­po­so­phi­sche Behand­lun­gen auf zwei ver­schie­de­nen Wegen von der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se finan­ziert werden:

  • Über frei­wil­li­ge Sat­zungs­leis­tun­gen der Kran­ken­kas­sen:
    Vie­le Kran­ken­kas­sen über­nah­men frei­wil­lig die Kos­ten für bestimm­te homöo­pa­thi­sche oder anthro­po­so­phi­sche Behand­lun­gen, Arz­nei­mit­tel oder The­ra­pien. In der Regel zahl­ten Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten zunächst selbst und erhiel­ten die Kos­ten anschlie­ßend ganz oder teil­wei­se von ihrer Kran­ken­kas­se erstattet.
  • Über den gesetz­li­chen Arz­nei­mit­tel­an­spruch:
    Unab­hän­gig von den Sat­zungs­leis­tun­gen konn­ten Ärz­tin­nen und Ärz­te in bestimm­ten Fäl­len homöo­pa­thi­sche oder anthro­po­so­phi­sche Arz­nei­mit­tel zulas­ten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung auf Rezept ver­ord­nen, bei­spiels­wei­se für Kin­der unter 12 Jah­ren oder bei beson­de­ren medi­zi­ni­schen Indikationen.

Mit dem neu­en Gesetz ent­fal­len bei­de Erstat­tungs­we­ge. Die Behand­lun­gen selbst blei­ben zwar wei­ter­hin mög­lich, die Kos­ten müs­sen künf­tig jedoch grund­sätz­lich pri­vat getra­gen werden.

Was bedeutet das für die Misteltherapie?

Für die anthro­po­so­phi­sche Mis­tel­the­ra­pie in der Krebs­be­hand­lung sind die Fol­gen beson­ders gravierend.

Bis­lang konn­ten anthro­po­so­phi­sche Mis­tel­prä­pa­ra­te unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ins­be­son­de­re in der pal­lia­ti­ven Behand­lung zulas­ten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­ord­net werden.

Durch den aus­drück­li­chen Aus­schluss anthro­po­so­phi­scher Arz­nei­mit­tel wird die­ser Erstat­tungs­weg geschlos­sen. Damit wird die ambu­lan­te anthro­po­so­phi­sche Mis­tel­the­ra­pie als Kas­sen­leis­tung prak­tisch unmög­lich – auch für schwer und unheil­bar an Krebs erkrank­te Menschen.

Die Behand­lung selbst bleibt erlaubt, muss ambu­lant aber grund­sätz­lich pri­vat finan­ziert werden.

Was bedeutet das für anthroposophische Kliniken?

Die sta­tio­nä­re Ver­sor­gung in anthro­po­so­phi­schen Kran­ken­häu­sern wird nicht unmit­tel­bar ausgeschlossen.

Pro­ble­me ent­ste­hen jedoch an den Über­gän­gen zur ambu­lan­ten Ver­sor­gung, etwa bei Arz­nei­mit­tel­ver­ord­nun­gen nach der Ent­las­sung, bei der Nach­sor­ge und bei bestehen­den Ver­sor­gungs­ver­trä­gen. Eine im Kran­ken­haus begon­ne­ne Behand­lung kann daher unter Umstän­den ambu­lant nicht mehr als Kas­sen­leis­tung fort­ge­führt werden.

Sind andere Naturheilverfahren betroffen?

Nein. Die Neu­re­ge­lung betrifft aus­drück­lich Homöo­pa­thie und Anthro­po­so­phi­sche Medi­zin. Ande­re Ver­fah­ren wie Aku­punk­tur, Osteo­pa­thie oder klas­si­sche Natur­heil­ver­fah­ren wer­den durch die­sen Aus­schluss nicht unmit­tel­bar erfasst.

Warum kritisieren wir die Entscheidung?

Unse­re Kri­tik rich­tet sich gegen das Ergeb­nis und gegen das Verfahren.

Die betrof­fe­nen Fach­ge­sell­schaf­ten, Ver­bän­de sowie Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten wur­den aus unse­rer Sicht nicht ange­mes­sen ein­be­zo­gen. Für eine dif­fe­ren­zier­te Prü­fung der unter­schied­li­chen The­ra­pien, ihrer Evi­denz und ihrer Bedeu­tung in der Ver­sor­gung blieb kaum Raum.

Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist, dass selbst eng begrenz­te Behand­lun­gen für schwer erkrank­te Men­schen – wie die anthro­po­so­phi­sche Mis­tel­the­ra­pie – pau­schal aus­ge­schlos­sen werden.

Wie geht es weiter?

Die par­la­men­ta­ri­sche Ent­schei­dung ist gefal­len. Unser Ein­satz endet damit nicht.

Gemein­sam mit unse­ren Part­ner­or­ga­ni­sa­tio­nen prü­fen wir die kon­kre­ten Fol­gen des Geset­zes und mög­li­che recht­li­che Schrit­te. Dazu gehö­ren auch ein koor­di­nier­ter Rechts­schutz für Betrof­fe­ne und die Prü­fung einer Verfassungsbeschwerde.

Vor allem aber bli­cken wir nach vorn. Mehr als 134.000 Men­schen haben bei unse­rer Unter­schrif­ten­ak­ti­on gezeigt, dass ihnen eine viel­fäl­ti­ge und pati­en­ten­ori­en­tier­te Gesund­heits­ver­sor­gung wich­tig ist.

Auf die­ser Grund­la­ge wer­den wir die Inte­gra­ti­ve Medi­zin wei­ter wis­sen­schaft­lich und gesund­heits­po­li­tisch stär­ken und ihre Per­spek­ti­ven in die anste­hen­de Struk­tur­re­form des Gesund­heits­we­sens einbringen.

Wir blei­ben dran – und wir freu­en uns, wenn ihr die­sen Weg wei­ter gemein­sam mit uns geht.

Wei­te­re Infos: https://www.weils-hilft.de/